Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung sehen für anerkannte Ausbildungsberufe die Durchführung einer Abschluss- bzw. im Handwerk einer Gesellenprüfung vor (§ 37 Abs. 1 BBiG, § 31 Abs.1 HwO). „Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.“ (§ 38 BBIG, § 32 HwO). Anstelle der üblichen Einteilung in Zwischen- und Abschlussprüfung wird seit 2002 in zeitlich bis 2007 befristeten Erprobungsverordnungen in ausgewählten Berufen mit der gestreckten Abschluss- bzw. Gesellenprüfung eine neue Prüfungsstruktur etabliert.
Seit der Reform des BBiG im Jahre 2005 ist auch in regulären Ausbildungsordnungen eine „Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen“ möglich, bzw. bei Neuordnungen ist zu prüfen, ob dieses Modell Anwendung finden kann (§5 BBiG). Die Erprobungsverordnungen wurden für die industriellen Elektroberufen und den Kfz-Mechatroniker 2007 aufgehoben, die gestreckte Abschlussprüfung durch Änderung der regulären Ausbildungsordnungen als einzige Prüfungsstruktur vorgeschrieben. Die anderen Berufe mit Erprobungsverordnungen wurden 2008 bzw. 2009 überführt. Seit 2009 wird die gestreckte Abschlussprüfung nicht mehr nur in gewerblich-technischen sondern auch in kaufmännischen Ausbildungsberufen erprobt.
Neue Prüfungsformen weiterlesen